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Änderung der Pflegepersonalunter-grenzen-Verordnung (PpUGV)

PpUGV wird in Kinderkliniken zum "Bürokratie-Monstrum"

In den meisten Perinatalzentren wird die Einführung eines zusätzlichen sog. pflegesensitiven Bereiches "neoanatologische Pädiatrie" zur Anwendung von 3 verschiedenen Pflegepersonalschlüsseln in einer Station führen. Neben den Vorgaben des G-BA zur Pflegepersonalausstattung für die Versorgung von Frühgeborenen werden ab 2022 die PpUGV-Pflegeschlüssel für die "neonatologische Pädiatrie" und in den sog. Mischstationen zusätzlich diejenigen für die "pädiatrische Intensivmedizin" umzusetzen sein.

Wer glaubt, dass auch nur ein Vorschlag in den Stellungnahmen der Verbände zum ursprünglichen Referentenentwurf vom September berücksichtigt wurde, der irrt. Der geschäftsführende Minister setzt sich über alle Hinweise der Fachgesellschaften, der DKG, des G-BA und unsererseits hinweg und veröffentlichte die Änderungen am 10.11.2021 im Bundesanzeiger. Deutlicher kann man sein Desinteresse an der Versorgungsrealität vor Ort nicht zum Ausdruck bringen. Herzlichen Dank auch, Herr Spahn, für die zusätzliche Arbeit, die Sie unseren Pflegekräften und der Administration damit aufbürden. Und das. obwohl wir in unserer Stellungnahme einen alternativen, unbürokratischeren Vorschlag unterbreitet haben, der letztlich die gleiche Pflegepersonalausstattung sichergestellt hätte.

Die bisherigen pflegesensitiven Bereiche

  • „Pädiatrie“ (Tagschicht: 6 zu 1, Nachtschicht: 10 zu 1), jetzt neu "allgemeine Pädiatrie" und
  • „pädiatrische Intensivmedizin“ (Tagschicht: 2 zu 1, Nachtschicht: 3 zu 1)

werden ergänzt um die neuen Bereiche

  • „neonatologische Pädiatrie“ (Tagschicht: 3,5 zu 1, Nachtschicht: 5 zu 1) und
  • „spezielle Pädiatrie“ (Tagschicht: 6 zu 1, Nachtschicht: 14 zu 1).

Die Regeln und Pflegeschlüssel für die "neonatologische Pädiatrie" gelten aber nicht nur für neonatologische Stationen (i.d.R. neonatologische Intensivstationen), sondern für den kompletten Klinik-Aufenthalt dieser Patienten. Werden diese Patienten z.B. gegen Ende ihres stationären Aufenthaltes von der neonatologischen Intensivstation in eine Normalstation ver­legt, gilt § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung:

„Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezo­gen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräf­ten.“

Das bedeutet, sobald Patienten der „neonatologischen Pädiatrie“ routinemäßig in andere Stationen verlegt wer­den, sind für alle Patienten in dieser Station die strengeren Pflegepersonaluntergrenzen der „ne­onatologischen Pädiatrie“ zu erfüllen. Das wird den wenigsten Kinderkliniken angesichts der Personalnot in der Kinderkrankenpflege gelingen.

Unter der sog. „speziellen Pädiatrie“ versteht der Verordnungsgeber folgende Bereiche / Schwer­punkte innerhalb der Kinder- und Jugendmedizin:

  • Dermatologie,
  • Diabetologie,
  • Neuro- und Sozialpädiatrie und
  • Rheumatologie.

In den allermeisten Stationen der Kinderkliniken und -abteilungen werden diese Patienten gemeinsam mit anderen Patienten versorgt, für die die strengeren Vorgaben der "allgemeinen Pädiatrie" gelten. Wegen der oben zitierten Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 gelten dann die strengeren Regeln aber wieder auch für die Patienten der "speziellen Pädiatrie". Die zusätzliche Differenzierung macht also in den allermeisten Kinderkliniken überhaupt keinen Sinn - aber zusätzlichen Dokumentationsaufwand.

Lediglich in wenigen Spezialkliniken, die in ihren Stationen ausschließlich Patienten der "speziellen Pädiatrie" versorgen, wirkt sich diese zusätzliche Differenzierung überhaupt aus. Das hätte man sicherlich einfacher regeln können. Wir hatten dazu einen Vorschlag unterbreitet.

Es bleibt lediglich die Hoffnung, dass die neue Bundesregierung diesen bü­rokratischen Unsinn möglichst bald stoppt!

Stand: 17.11.2021

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