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COVID-19

G-BA beschließt weitreichende Maßnahmen zur Entlastung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 weitere zeitlich befristete Sonderregelungen getroffen.

Bei den befristeten Sonderregelungen, die am 27.03.2020 beschlossen wurden, geht es dem G-BA laut Pressemitteilung im Kern darum, Arztpraxen und Krankenhäusern angesichts von Personalen­gpässen und einer erhöhten Patientenzahl die notwendige Flexibilität und Handlungsfreiheit im Ressourceneinsatz zu geben und unbeabsichtigte negative Folgen zu vermeiden.

Es sollen auch Infektionsrisiken für Patientinnen und Patienten sowie für das ärztliche und pflege­rische Personal verringert werden. Die Krankenhäuser in Deutschland sollen wirksam unterstützt werden, die enormen Herausforderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und deren Folgen zu bewältigen – von den angepassten Regelungen zur Notaufnahme bei der zu erwartenden hohen Anzahl von hilfebedürftigen Patientinnen und Patienten mit COVID-19 über

  • den befristeten Wegfall von Dokumentationspflichten und Qualitätssicherungsanforderungen,
  • situationsgerechtes Entlassmanagement (zum Schutz der Patienten, die das Krankenhaus ver­lassen, können sofort große Packungsgrößen von Arzneimitteln für die Versorgung zu Hause verordnet werden, damit keine unnötigen Besuche der aus dem Krankenhaus entlassenen, oft geschwächten und damit besonders gefährdeten Patienten in den Praxen erforderlich sind).

Flexiblere Verordnungsmöglichkeiten durch Krankenhäuser

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Kranken­haus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen ei­ner Arztpraxis vermieden werden soll.

Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Die zeitliche Vorgabe für die Aufnahme von beatmungspflichtigen Intensivpatienten auf die Inten­sivstation – innerhalb von 60 Minuten nach Krankenhausaufnahme – wird ausgesetzt, da sie bei einer sehr starken gleichzeitigen Inanspruchnahme der Krankenhäuser in der erwarteten Hoch­phase der COVID-19-Erkrankungen gegebenenfalls nicht umsetz-bar ist. Eine hieraus entstehende zusätzliche finanzielle Belastung der Krankenhäuser wird dadurch vermieden. Ziel bleibt eine schnellstmögliche Aufnahmebereitschaft für beatmungspflichtige Intensivpatienten.

Weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung

Zur Unterstützung der Krankenhäuser und Ärztinnen und Ärzte bei der Bewältigung der Corona-Pandemie wird den aus dieser Situation resultierenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Quali­tätsanforderungen Regelungen im Einzelnen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang wur­den weitere Ausnahmen von Anforderungen an die Qualitätssicherung beschlossen. Hierbei geht es um Änderungen der Regelungen zur Datenvalidierung, zum Strukturierten Dialog und zum Stel­lungnahmeverfahren.

Zudem wurden weitere Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt. Betroffen sind fol­gende Richtlinien:

  • Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)
  • Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL)
  • Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)
  • MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL)
  • Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)
  • Mindestmengenregelungen

Alle vom G-BA beschlossene Sonderregelungen sind auf der G-BA-Website unter folgendem Link zu finden: Sonderregelungen

Stand: 30.03.2020

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