PpUGV
Klarstellung zu Ausnahmetatbeständen für Kinderkliniken
Mit Datum 10.01.2023 stellten GKV-Spitzenverband und DKG klar, dass für Kliniken, die über die pflegesensitiven Bereiche
- allgemeine Pädiatrie,
- pädiatrische Intensivmedizin,
- spezielle Pädiatrie oder
- neonatologische Pädiatrie
verfügen, der Ausnahmetatbestand nach § 7 Satz 1 Nummer 2 PpUGV ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 als erfüllt gilt. Anlass für diese bundesweite Klarstellung war ein Schreiben von Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach an den GKV-Spitzenverband vom 01.12.2022 im Zusammenhang mit der RSV-Welle.
Den Wortlaut der Klarstellung finden Sie auf der InEK-Website: PDF