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PpUGV

Klarstellung zu Ausnahmetatbeständen für Kinderkliniken

Mit Datum 10.01.2023 stellten GKV-Spitzenverband und DKG klar, dass für Kliniken, die über die pflegesensitiven Bereiche

  • allgemeine Pädiatrie,
  • pädiatrische Intensivmedizin,
  • spezielle Pädiatrie oder
  • neonatologische Pädiatrie

verfügen, der Ausnahmetatbestand nach § 7 Satz 1 Nummer 2 PpUGV ohne weiteren Nachweis für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.03.2023 als erfüllt gilt. Anlass für diese bundesweite Klar­stellung war ein Schreiben von Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach an den GKV-Spitzenverband vom 01.12.2022 im Zusammenhang mit der RSV-Welle.

Den Wortlaut der Klarstellung finden Sie auf der InEK-Website: PDF

Stand: 15.02.2023

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