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Regierungsentwurf zur Einführung der PPR 2.0

Fachleute sind enttäuscht

Der aktuelle Gesetzentwurf eines Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (Link zum KHPflEG) bietet Anlass zu breiter Kritik unter Fachleuten. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz, das neben den Regelungen zur Einführung der PPR 2.0 auch diverse andere Gesetzesänderungen enthält. Die für die PPR 2.0 we­sentlichen Vorschriften sind im neuen § 137l SGB V geregelt.

Insbesondere folgende Punkte lassen leider inzwischen an der Sinnhaftigkeit der Pläne zweifeln:

In Abs. 3 ist ein Vetorecht des Bundesministeriums für Finanzen geplant. Zudem sind in Absatz 5 Ausnahmeregelung für Kliniken vorgesehen, die Individualvereinbarungen zur Anzahl des in der unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf bettenführenden Stationen einzusetzenden Pflegepersonals vereinbart haben. Allein diese Punkte vermitteln den Eindruck, dass es den beteiligten Ministerien an Ernsthaftigkeit bei dem Ziel des Pflegepersonalaufbaus in den deutschen Krankenhäusern mangelt.

Die Einführung der Kinder-PPR 2.0 macht u.E. nur dann Sinn, wenn

  • sie einschließlich der Kinder-Intensivmedizin (ist Bestandteil der Kinder-PPR 2.0) umgesetzt wird,
  • die gewonnene Erfahrung aus der breiten Anwendung der Kinder-PPR 2.0 als lernendes Sys­tem auch für das Pflegepersonalbemessungsinstrument nach § 137k SGB V, genutzt wird,
  • der über die Kinder-PPR 2.0 ermittelte „angemessene“ Kinderkrankenpflegepersonalbedarf auch aufgebaut (ausgebildet) und finanziert wird, also entsprechende Anreize geschaffen wer­den,
  • sie bundeseinheitlich Anwendung findet, d.h. es keine Befreiungsmöglichkeit per Gesetz gibt
  • und für die unbürokratische Anwendung Softwarelösungen verpflichtend bereitgestellt werden müssen.

Stand: 10.10.2022

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